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Satzung für das Tanzteam Wilsdruff e. V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

(1)   Der Verein führt den Namen Tanzteam Wilsdruff e.V. Er ist im Vereinsregister unter der Registernummer VR 0956 eingetragen.
 
(2)   Er hat seinen Sitz in Wilsdruff. Die Postanschrift wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
(3)   Der Verein ist Mitglied im
  • -    Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V
  • -    Landessportbund Sachsen e.V.,
die Tanzsportabteilung zusätzlich im
  • -    Landestanzsportbund Sachsen e.V. und im
  • -    Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund. 
(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(5)   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Dippoldiswalde.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben
 
(1)   Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes im Allgemeinen und des Tanzsportes im Besonderen. Dazu untergliedert sich der Verein
in das Tanzteam und die Tanzsportabteilung (kurz TSA des Tanzteam Wilsdruff e.V.).
 

(2)   Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes
  • Abhaltung von geordneten Tanz-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendtanzsport
  • Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen. 

(3)   Der Verein verfolgt durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)   Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag   Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch
 den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

(3)   Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich   zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

(4)   Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist und sich um die Förderung des Sportes und der Jugend den Verein betreffend besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)   Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich.

 

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
  • wegen Verletzung von Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane. 

(4)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.  Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung eine Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu  begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich  binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

(5)   Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von zwei monatlichen Zahlungen im  Rückstand ist.

 

(6)  Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch an Anteilen aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein   müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger  Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

(3)   Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung der einmaligen Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge und Umlagen verpflichtet. Die  Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrages und der Umlagen werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

(4)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 6 Abwicklung des Beitragswesens

 

(1)   Die Beiträge sind zum 10. jeden Monats fällig und müssen bis dahin auf dem Bankkonto des Vereins eingegangen sein.

 

(2)   Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den  Lastschrifteneinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.

 (3)  Die Beiträge werden vom Verein von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 (4)   Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften)                   belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

 (5)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung
       der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

 (6)   Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer
       Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

 (7)    Wenn Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
        ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu 
        verzinsen.

 (8)     Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die
        dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Sportwart/in und
  • dem/der Jugendwart/in.

 (2)   Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die Stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/in
  • der/dier Schriftführer/in

 (3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr (Jugendwart/in: 16. Lebensjahr) vollendet haben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(5)  Die Wahl des Vorstandes findet als Personenwahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge statt. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Vorstandsämter zu besetzen sind. Die zu vergebenden Vorstandssitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der von Ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Besetzung der jeweiligen Vorstandsämter durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung.

 

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 9 Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

(1)    Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über diese entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 (4)    Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für             den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten etc.

 (5)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Beschluss der Beitragsordnung,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschluss des Haushaltsplanes,
  • Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht

 

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit schriftlicher Bekanntmachung durch Aushang/Auslage in den Trainingsstätten und auf der Internetseite des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

 

(2)   Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

(3)   Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. Über diese Anträge kann nur abgestimmt   werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter(in) geleitet.   Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(5)  Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

(6)  Stimmrecht besitzen ordentliche und Ehrenmitglieder. Für Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übt ein gesetzlicher Vertreter das  Stimmrecht aus. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§ 13 Vereinsjugend

 

(1)   Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

(2)   Das Nähere regelt die Jugendordnung.

 

§ 14 Kassenprüfer/innen

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

(2)  Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Haftungsbeschränkungen

 

(1)     Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

 

(2)     Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

 

§ 16 Protokoll

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter(in) und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter(in) jeweils zu benennenden Protokollführer/in zu unterschreiben.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilsdruff, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereines am  05.02.2014 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

gez. Katrin Havekost                                                                                          gez. Thomas Leubner
Vorsitzende                                                                                                         stellvertretender Vorsitzender